Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 02.09.2002
Aktenzeichen: 22 WF 115/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 12 Abs. 2 Satz 1
1. Die Streitwertfestsetzung für eine Ehesache ist in dem Beschwerdeverfahren daraufhin zu überprüfen, ob sie im Gesamtergebnis den in § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG genannten Bemessungsfaktoren in angemessener Weise Rechnung trägt und nicht nur rein schematisch das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten angesetzt ist.

2.a) Soweit dabei der Umfang der Sache zu beurteilen ist, kommt es nur auf denjenigen des gerichtlichen Verfahrens und nicht auf den vor- oder außergerichtlichen Aufwand der beteiligten Rechtsanwälte an.

b) Art, Anzahl und Umfang der Folgesachen beeinflussen den Wert der Ehesache nicht.

c) Die bloße Tatsache, dass eine Ehesache ohne einander widersprechende Anträge durchgeführt wird, rechtfertigt für sich allein noch keinen Abschlag von dem Dreifachen der Nettoeinkünfte. Vergleichsmaßstab für die Bewertung des Umfanges einer Ehesache sind nicht die von der Zahl her geringen streitigen, sondern die den statistischen Regelfall darstellenden "einverständlichen" Scheidungen.


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 22 WF 115/02

Beschluss

des 22. Zivilsenats - Familiensenat -

vom 2. September 2002

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Streitwertfestsetzung

hat der 22. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Godron, Richterin am Oberlandesgericht Maciejewski und Richter am Landgericht Tiedemann

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin xxxxxx xxxxxxx wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom 17. Januar 2002 abgeändert.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens für die Ehesache und die Folgesachen elterliche Sorge und Versorgungsausgleich wird bis zum 11. Oktober 2001 auf 12.400,00 DM und für die Zeit ab 12. Oktober 2001 auf 10.900,00 DM festgesetzt.

Für die Scheidungsfolgenvereinbarung verbleibt es bei dem Streitwert von 3.325,00 DM.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin hat die Antragstellerin im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Chemnitz vertreten. Auf übereinstimmende Anträge der Antragstellerin und des Antragsgegners hin hat das Familiengericht nach Anhörung beider Parteien in der Verhandlung vom 17.01.2002 mit Endurteil vom selben Tag die am 19.11.1983 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei 1985 bzw. 1990 geborene Kinder hervorgegangen sind, geschieden.

Den Streitwert hat das Familiengericht bis zum 30.06.2001 auf 5.299,50 EUR und nachfolgend für die Zeit ab Rücknahme des Antrags auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den Sohn Mxxx durch den Antragsgegner auf 4.549,50 EUR festgesetzt. Die in der Verhandlung zwischen den Parteien geschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung über den Hausrat und den Verzicht auf die Durchführung des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs hat es mit 1.700,00 EUR bewertet.

Für die Ehesache ist es von dem - um einen Pauschalbetrag von 1.000,00 DM für die beiden Kinder der Parteien verminderten - dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Parteien in Höhe von insgesamt 9.900,00 DM ausgegangen. Diesen Betrag hat es pauschal um 20 % auf 7.920,00 DM gekürzt und sich hierzu auf einen Beschluss des Senates vom 17.09.2001 (22 WF 456/01) bezogen. In dem damals zur Entscheidung stehenden Streitwertbeschwerdeverfahren hat der Senat mit einer insoweit knappen Begründung wegen des geringen Umfangs der Ehesache eine entsprechende Kürzung vorgenommen.

Die Kürzung um 20 % rügt Rechtsanwältin xxxxxxx mit ihrer Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

II.

Da der zunächst zuständige Einzelrichter mit Beschluss vom 29.08.2002 die Sache übertragen hat, entscheidet der Senat in voller Besetzung.

Die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat den Teilstreitwert für die Ehesache mit 7.920,00 DM zu niedrig bemessen.

Dem Senat liegen derzeit mehr als ein Dutzend Streitwertbeschwerden vor, in denen es hauptsächlich um die Frage geht, ob und inwieweit der geringe Umfang einer Ehesache, insbesondere bei "einverständlichen" Scheidungen, einen Abschlag von dem dreimonatigen Nettoeinkommen der Eheleute rechtfertigt. Bisher hat der Senat (zuletzt in einem Beschluss vom 1. Februar 2002 - Az.: 22 WF 50/02) die Auffassung vertreten, dass von dem Leitbild der Zivilprozessordnung von dem Ablauf eines streitigen Verfahrens auszugehen sei (so auch Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., Rdnr. 24) und dass ein 20 %-iger Abschlag in der Regel dann veranlasst sei, wenn das Scheidungsverfahren ohne jegliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten und der Sachverhalt von vorneherein unstreitig war und wenn sich das in einer nur kurzen Anhörung der Parteien, dem anschließend zugleich verkündeten Endurteil und einer nur wenige Sätze umfassenden Begründung widerspiegelte. Nach erneuter Prüfung hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt fest.

1.

Die Streitwertbemessung in Ehesachen richtet sich nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GKG. Danach ist in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen. Das Gesetz verlangt also eine Gesamtabwägung aller aufgezeigten Bemessungsfaktoren (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1995, 252; OLG Hamm, Rpfleger 1989, 104, 105). Dabei ist in Ehesachen für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Einkommen der Eheleute anzusetzen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 GKG).

1.1.

Das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Eheleute ist aber nur einer der Bemessungsfaktoren, nämlich derjenige, der für die in § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG angesprochenen "Einkommensverhältnisse der Parteien" maßgebend ist. Der Streitwert in Ehesachen darf daher nicht schematisch und schlechthin nach dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute bestimmt werden. Zu berücksichtigen sind auch die übrigen Bemessungsfaktoren, die sowohl streitwerterhöhend als auch streitwertermäßigend wirken können. Welches Gewicht ihnen im Einzelfall zukommt, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. Markl/Meyer, GKG, 4. Aufl., § 12, Rdnr.11). Das Gesetz räumt dem Gericht insoweit ausdrücklich einen Ermessensspielraum ein. Daher ist im Beschwerdeverfahren die Streitwertfestsetzung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie im Gesamtergebnis den in Betracht kommenden Bemessungsfaktoren in angemessener Weise Rechnung trägt.

1.2.

Neben der Bedeutung der Ehescheidung für die Parteien, in deren Rahmen etwa die Dauer der Ehe oder die mit der Scheidung verbundenen wirtschaftlichen Folgen Berücksichtigung finden können (vgl. hierzu Markl/Meyer, a.a.O., § 12, Rdnr. 14; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rdnr. 1137 f.), ist ein wesentlicher Bemessungsfaktor der Umfang der Sache.

1.2.1.

Maßgebend ist dabei der Umfang der Sache für das Gericht. Nicht entscheidend ist, welche - dem Gericht nur manchmal erkennbare - Arbeit ein beteiligter Anwalt für die vorgerichtliche Betreuung der Sache oder auch während deren Anhängigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens aufgewendet hat (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 12 Rdnr.23 und 24; Schneider/Herget, a.a.O., Rdnr. 1142). Denn die Vorschrift des § 12 Abs. 1 GKG regelt den Streitwert für die Gerichtskosten. Die Maßgeblichkeit des Wertansatzes für die Anwaltsgebühren nach § 9 Abs. 1 BRAGO ist lediglich eine Nebenfolge dieser Streitwertfestsetzung. Bei der Bemessung des Streitwertes für die Gerichtskosten kann es aber nur darauf ankommen, welchen Umfang die Sache für das Gericht hat (vgl. OLG Köln, JurBüro 1976, 1538 ff., 1540). Es wäre sachwidrig, wenn - über die Bemessung des Streitwertes - die Höhe der gerichtlichen Gebühren in irgendeiner Weise von Art und Ausmaß der prozessvorbereitenden Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien abhängig gemacht würde. Eher ist es sachgerecht, dass die Parteien einer Ehesache unter Umständen durch einen geringeren Streitwert und dadurch geringere Gerichtsgebühren "belohnt" werden können, wenn sie - mit oder ohne anwaltliche Unterstützung - das gerichtliche Verfahren so vorbereiten, dass es nur einen geringen Umfang hat und einer schnellen und einfachen Erledigung zugeführt werden kann.

Im Übrigen ist zu bedenken, dass eine vorgerichtliche, abschließende Klärung möglicher Streitgegenstände im Zusammenhang mit einer Scheidung, die in der Tat regelmäßig die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erleichtert, den Rechtsanwälten unbenommen lässt, die entsprechende außergerichtliche Tätigkeit nach § 118 BRAGO gesondert abzurechnen oder gegebenenfalls eine Gebührenvereinbarung nach § 3 BRAGO abzuschließen.

1.2.2.

Auch können Art, Anzahl und Umfang anhängig gemachter Folgesachen den "Umfang der (Ehe-)Sache" i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht beeinflussen, da sie jeweils einen eigenen Streitwert haben (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1997, 34).

1.2.3.

Dagegen können in Betracht zu ziehen sein etwa der Umfang der Akten, die Aufbereitung des Stoffes durch die Parteien, die Dauer des Ehescheidungsverfahrens (ohne Berücksichtigung einer etwaigen Verzögerung beim Versorgungsausgleich), die Erforderlichkeit von Terminsverlegungen, die Durchführung einer Beweisaufnahme, die Kürze oder die Länge der Ausführungen einer Partei, der Umfang der zu prüfenden Beiakten oder die notwendige Einbeziehung ausländischen Rechts (vgl. Markl/Meyer, a.a.O., § 12, Rdnr.12 m.w.N.).

Ausgehend von diesem Maßstab ist eine Streitwerterhöhung etwa dann gerechtfertigt, wenn das Verfahren - abweichend vom Normalfall (vgl. unten 1.2.4.) - besonders umfangreich oder etwa aufgrund der Anwendung ausländischen Rechts mit einer besonderen Schwierigkeit verbunden war. Dagegen ist eine Streitwertermäßigung beispielsweise dann angezeigt, wenn von vorneherein beide Ehegatten die Scheidung angestrebt haben, das Verfahren nur von kurzer Dauer war, der schriftsätzliche Vortrag der Parteien nur wenige Seiten umfasste, das Urteil unmittelbar im Anschluss an eine kurze Anhörung der Parteien verkündet worden ist und - zur Ehesache - kaum einer Begründung bedarf. Entsprechendes gilt beispielsweise auch dann, wenn das Verfahren nicht über die Einreichung einer Antragsschrift hinausgelangt ist und sich dann durch Rücknahme des Scheidungsantrags oder Tod einer Partei erledigt hat (vgl. OLG Thüringen, FamRZ 1999,1678, 1679).

1.2.4.

Die bloße Tatsache, dass eine Ehesache ohne einander widersprechende Anträge durchgeführt wird, rechtfertigt allerdings für sich allein noch keinen Abschlag von dem Dreifachen der Nettoeinkünfte. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob "einverständliche" Scheidungen in der Regel Anlass für einen solchen Abzug - insofern werden meist 20 % genannt - geben. Während das in der Literatur eher bejaht wird (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Stichwort "Ehesachen"; Bergerfurth, Der Ehescheidungsprozess, 11. Aufl., Rdnr. 249; Madert, Der Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, 3. Aufl., Rdnr. 148; Mümmler in JurBüro 1981, 1464; Madert/Müller-Rabe, Kostenhandbuch Familiensachen, 2001, B Rdnr. 22; Lappe in NJW 2000, 1148 ff., 1149 und in Rahm/Künkel, Handbuch des familiengerichtlichen Verfahrens, Bd. 4 IX, Rdnr. 19; anderer Ansicht: Anders-Gehle-Kunze, Streitwertlexikon, 4. Aufl. 2002, Stichwort "Ehesachen", Rdnr. 15; Gerhardt/Müller-Rabe, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl., 17. Kapitel, Rdnr. 47; nicht eindeutig: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 1163 einerseits und Rdnr. 1165 andererseits), lässt sich der veröffentlichten Rechtsprechung der letzten Jahre eher eine Tendenz dahin entnehmen, dass auch bei rechtlich oder faktisch unstreitigen Scheidungen, soweit nicht andere Bemessungskriterien eine geringere oder höhere Bewertung verlangen, das dreifache monatliche Nettoeinkommen ungekürzt als Streitwert anzusetzen ist (OLG Brandenburg, FamRZ 97, 34; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 97, 35; OLG Köln, FamRZ 98, 310 f., 311; OLG Thüringen, FamRZ 99, 1678; OLG Hamm in FamRZ 2001, 238 f. und 431 f.; OLG Naumburg, OLG-Report 1999, 111; anderer Ansicht: OLG Koblenz in FamRZ 99, 1678 und OLG Dresden, 20. Zivilsenat, JurBüro 1997, 479 f.).

Der Senat schließt sich nun dieser zuletzt genannten Auffassung an. Er lässt sich dabei auch davon leiten, dass diese Meinung nicht nur vom 10. Senat des Oberlandesgerichtes Dresden (JurBüro 1998, 317) vertreten wird, sondern nach Kenntnis des Senates der Praxis der meisten Familiengerichte zugrunde liegt. Es dient daher auch dem Gebot der Gleichbehandlung, zu einer einheitlichen Linie zu finden.

Ein Abschlag wegen geringen Umfangs und/oder geringer Bedeutung eines Scheidungsverfahrens kann nur dann erfolgen, wenn das Verfahren von dem Normalfall eines Scheidungsverfahrens deutlich abweicht. "Einverständliche" Scheidungen, bei denen die Sache nach Anhörung der Parteien in einem Verhandlungstermin abgeschlossen werden kann, sind zwar - gemessen an den streitigen Verfahren - für das Familiengericht regelmäßig von geringem Umfang. Vergleichsmaßstab für die Bewertung im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG sind aber nicht die von der Zahl her geringen streitigen Verfahren, sondern die weitaus häufigeren "einverständlichen" Scheidungen. Diese stellen den "statistischen Normalfall" dar, der zugleich Regelfall i.S.v. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 GKG ist und keinen Abschlag, wie er wegen besonderer Umstände im Einzelfall gerechtfertigt bleiben kann, erforderlich macht (vgl. OLG Dresden, 10. Zivilsenat, JurBüro 1998, 317). Soweit der Senat hiervon abweichend in seiner Entscheidung vom 01.02.2002 (Az.: 22 WF 50/02) die Auffassung vertreten hat, dass im Rahmen der Streitwertbemessung von dem Leitbild der Zivilprozessordnung vom Ablauf einer streitigen Verhandlung auszugehen sei, hält er hieran nicht mehr fest.

2.

Die Festsetzung des Streitwerts für die Ehesache durch das Familiengericht entspricht den vorstehend genannten Grundsätzen nicht und kann daher nicht bestehen bleiben.

2.1.

Im Ausgangspunkt geht das Familiengericht zutreffend von einem Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von monatlich 2.300,00 DM und von Nettoeinkünften des Antragsgegners in Höhe von monatlich 2.000,00 DM aus. Die Höhe der Einkünfte der Parteien entspricht den anfänglichen Angaben der Antragstellerin und ist daher nicht zu beanstanden. Denn für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung maßgebend (§ 15 GKG). Das Familiengericht hat ferner zu Recht berücksichtigt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien wesentlich dadurch bestimmt sind, dass sie zwei minderjährige Kinder haben und für deren Lebensbedarf aufkommen müssen. Dem ist nach der Rechtsprechung des Senats und in Übereinstimmung mit einer verbreiteten Praxis durch Abzug eines Pauschalbetrages vom Einkommen, den der Senat hier mit 500,00 DM pro Kind für angemessen hält, Rechnung zu tragen. Daraus leiten sich monatliche Gesamteinkünfte in Höhe von (2.300,00 DM + 2.000,00 DM ./. 1.000,00 DM =) 3.300,00 DM ab. Das Dreifache hiervon beläuft sich auf 9.900,00 DM.

2.2.

Weitere gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG bedeutsame Umstände, welche die Höhe des Streitwerts beeinflussen könnten, liegen nicht vor. Weder die Dauer des Verfahrens noch der Umfang der Sache können den vom Familiengericht vorgenommenen pauschalen Abzug von 20 % rechtfertigen. Zwar konnte das Verfahren in einem Termin abgeschlossen werden, in dem beide Parteien nach gleichlautender Antragstellung zu den Scheidungsvoraussetzungen nur kurz angehört wurden. Andererseits hatte die Antragstellerin ihr Vorbringen in der Antragsschrift auf einen Hinweis des Gerichtes durch eine nähere Darstellung der Zerrüttung der Ehe ergänzen und einräumen müssen, dass "gegenwärtig" nicht bekannt sei, ob der Antragsgegner der Scheidung zustimmen werde. Weiter mussten anberaumte Termine zwei Mal verlegt und neu bestimmt werden, so dass der Rechtsstreit vom Eingang bis zur Entscheidung rund ein Jahr anhängig war. Es kommt hinzu, dass die Parteien bei Eingang des Scheidungsantrages gut 17 Jahre verheiratet waren und zwei Kinder haben, so dass von einer nicht geringen Bedeutung der Scheidung auszugehen ist. Der Umstand, dass sie über die Scheidung nicht gestritten haben und das Verfahren in einem Termin erledigt werden konnte, gibt, wie dargelegt, allein keinen Anlass, den Streitwert niedriger als oben berechnet anzusetzen.

3.1.

Hinzuzurechnen ist der Streitwert für das Versorgungsausgleichsverfahren in Höhe von 1.000,00 DM gemäß § 17 a GKG. Der Bewertung der Folgesache Versorgungsausgleich steht nicht entgegen, dass die Parteien die Durchführung des Versorgungsausgleichs - in der in der Verhandlung vom 17. Januar 2002 getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung mit anschließender gerichtlichen Genehmigung - wirksam ausgeschlossen haben (vgl. OLG München, JurBüro 1992, 349, 350).

3.2.

Für die Folgesache elterliche Sorge ist der Regelstreitwert von 1.500,00 DM anzusetzen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 GKG). Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin erst mit Schriftsatz vom 11.10.2001 ihren Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind Mxxx zurückgenommen hat und das Folgesachenverfahren zuvor nicht von geringem Umfang war (beide Parteien hatten das Aufenthaltsbestimmungsrecht zunächst für sich beantragt), kommt ein Abschlag von dem Regelwert nicht in Betracht.

4.

Hiernach ist der Streitwert für die Ehesache und die Folgesachen elterliche Sorge und Versorgungsausgleich gemäß § 19 a GKG in Abänderung des angefochtenen Beschlusses für die Zeit bis zum 11.10.2001 auf (9.900,00 DM + 1.000,00 DM + 1.500,00 DM =) 12.400,00 DM und für die Zeit ab 12.10.2001, dem Eingang der Rücknahme des Antrags auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Antragstellerin, auf (12.400,00 DM ./. 1.500,00 DM =) 10.900,00 DM festzusetzen.

Die Bewertung der Scheidungsfolgenvereinbarung mit 3.325,00 DM (= 1.700,00 EUR ) ist nicht zu beanstanden.

5.

Da das Verfahren bereits im Jahr 2001 anhängig geworden ist, sind die grundsätzlich ab Beginn des Jahres 2002 geltenden Änderungen durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27.04.2001 (BGBl. I, Seite 751 f.) nicht zu berücksichtigen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist deshalb nicht in Euro, sondern in Deutsche Mark auszudrücken.

Ende der Entscheidung

Zurück